Gewerbeschein – Ausstellung

Der Begriff „Gewerbeschein“ wurde durch das Synonym „Gewerbeberechtigung“ ersetzt. Zudem wird unterschieden, ob es sich um ein freies Gewerbe (kein Befähigungsnachweis erforderlich) oder ein reglementiertes Gewerbe (Befähigungsnachweis erforderlich) handelt.

Um eine Gewerbeberechtigung beantragen zu können, müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt werden: 

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder Vertragsstaates des EWR 
  • Ausbleiben von Ausschlussgründen 

Ausschlussgründe:

  • das betrügerische Zurückhalten von Sozialversicherungsbeiträgen.
  • durchorganisierte Schwarzarbeit
  • grobe Missachtung der Interessen sowie Schädigung von Gläubigern
  • eine Verurteilung im Sinne des Suchtmittelgesetzes (nur für Antragsteller im Gastgewerbe)
  • Alle Handlungen, die strafbar sind und mit einem rechtlichen Urteil mit drei Monaten Freiheitsentzug oder 180 Tagessätze monetärer Strafe belangt wurden.
  • allgemeine Finanzvergehen

Zuständige Behörde

Bezirkshauptmannschaft (Gewerbebehörde)