Lebensmittelbetriebe – Kontrolle

Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften von LMSVG Waren (Lebensmittel, Trinkwasser, Lebensmittelkontaktmaterialien, Spielwaren, kosmetische Mittel) wird von der Bundesverwaltung organisiert und von den Lebensmittelaufsichtsorganen des Landes ausgeführt.

Betriebe werden in den folgenden Bereiche kontrolliert:

  • baulicher Zustand des Betriebs (Größe und Ausstattung der Räume, Anordnung, etc.),
  • Gerätezustand (Wartung, Verwendbarkeit, etc.),
  • Eigenkontrolle des Betriebes inkl. Reinigungsplan,
  • Vorsorgemaßnahmen bei Mängeln und Schädlingen,
  • Personalschulung,
  • Personalhygiene,
  • Warenzustand, Kennzeichnung und Umgang mit der Ware.

Bei einer Entnahme von Lebensmittelproben durch die zuständige Behörde werden die Analyse und die Beurteilung von der AGES oder einer anderen Untersuchungsanstalt durchgeführt. Werden Mängel festgestellt, muss die zuständige Landesbehörde Maßnahmen einleiten.

Welche Betriebe werden überprüft?

  • Herstellerbetriebe (Fleischer, Fischbetriebe, Molkereien, Bäcker, Konditoreien, etc.)
  • Gemeinschaftsverpflegung (Großküchen, Kantinen, etc.)
  • Würstelstände und Gaststätten
  • Lebensmitteleinzel- und Großhandel
  • Hersteller und Vertreiber von kosmetischen Mitteln, Geschirren sowie Geräten
  • landwirtschaftliche Produzenten
  • Bauern- und Wochenmärkte
  • Messestände
  • Zelt- und Sommerfeste

Zuständige Stelle

Amt der (Bundesland) Landesregierung (Lebensmittelaufsicht)