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Gemeinde Ferndorf
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Tierschutzgesetz „TO GO“

TIERSCHUTZGESETZ „TO GO“

Eine kurze Übersicht über unser Bundestierschutzgesetz

 

Ziel ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen, entspricht dem Tatbestand der Tierquälerei.

Das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund ist verboten.

Hunde und Katzen dürfen zur Nahrungs- oder Produktgewinnung nicht getötet werden.

Unbeschadet davon ist das wissentliche Töten von Wirbeltieren Tierärzten vorbehalten.

Ausgenommen vom Tierärztevorbehalt ist das fachgerechte Töten von landwirtschaftlichen Nutztieren, Futtertieren, die fachgerechte Schädlingsbekämpfung und in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen.

Ein Eingriff ist eine Maßnahme, die zur Beschädigung oder dem Verlust eines empfindlichen Teils des Körpers oder einer Veränderung der Knochenstruktur führt, verbotene Eingriffe sind aufgeführt.

Das aus ästhetischen oder kommerziellen Gründen vorgenommene Tätowieren oder Verfärben von Haut, Federkleid oder Fell ist verboten, sofern es sich nicht um eine Maßnahme zur fachgerechten Tierkennzeichnung handelt.

Tiere mit Qualzuchtmerkmalen dürfen nicht gezüchtet, erworben, ausgestellt, beworben bzw. in der Werbung abgebildet werden.

Es gelten bestimmte Verkaufsverbote von Tieren, z.B. auf öffentlich zugänglichen Plätzen, im Umherziehen und von jungen Tieren.

Es besteht eine Verpflichtung zur Hilfeleistung für Menschen, die ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht haben.

Bei jedem Tiertransport gelten die allgemeinen Bedingungen, die Bestimmungen zur Transportfähigkeit, zum Transportmittel und zur Transportpraxis sinngemäß aus der EU Tiertransportverordnung.

Die Anforderungen an einen Tierhalter werden genannt. Ein Tierhalter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Zum Beispiel dürfen an Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten, keine Tiere abgegeben werden.

Im Tierschutzgesetz werden die Grundsätze der Tierhaltung behandelt.   Das Wohlbefinden des Tieres muss gewährleistet sein indem das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt ihren Bedürfnissen entspricht. Die Körperfunktionen und das Verhalten der gehaltenen Tiere dürfen nicht gestört werden und die Anpassungsfähigkeit nicht überfordert werden.

Betreuungspersonen müssen über erforderliche Eignung, Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen.

Es gilt ein Versorgungsgebot bei Krankheit oder Verletzung. Erforderlichenfalls muss das Tier gesondert untergebracht und einem Tierarzt/einer Tierärztin vorgestellt werden.

Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Eine dauernde Anbindehaltung ist verboten. Hunde und Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Rindern muss 90 Tage im Jahr Auslauf gewährt werden.

Vorschriften über das Füttern, Tränken, über bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen und zur Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz werden genannt.

Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, sind soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen.

Mindestens einmal am Tag sind bei Tieren und versorgenden Einrichtungen Kontrollen durchzuführen.

Aufzeichnungen über alle medizinischen Behandlungen und die Anzahl der toten Tiere sind in landwirtschaftlichen Betrieben, bei Schalenwildhaltern, in Zoos, Zirkussen, Tierheimen, -pensionen, -asylen, Gnadenhöfen und in Tierhaltungen im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf, zu führen.

Bestimmungen für nötige Bewilligungen werden genannt.

Verordnungsermächtigungen für die 1., 2. Tierhaltungsverordnung und für die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden stehen im Tierschutzgesetz.

Zur verpflichtenden Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen befasst sich ein eigener Paragraph.

Die Haltung von Wildtieren, inkl. Schalenwild muss auf der Behörde an- und abgemeldet werden.

Die Haltung von Tieren in einem Zoo ist bewilligungspflichtig. Ein Zoo ist eine dauerhafte Einrichtung, in denen Wildtiere zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Die Haltung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, in Tierheimen, Tierpensionen, Tierasylen und Gnadenhöfen, ebenso die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen inkl. Film- und Fernsehaufnahmen, ist bewilligungspflichtig.

Das Eigentum von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen sowie von der Behörde beschlagnahmten oder abgenommenen Tieren kann nach einem Monat auf Dritte übertragen werden. Aufgefundene Tiere sind unter dem Link http://www.fundtiere-kaernten.at/ zu finden.

Die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf ist bewilligungs- bzw. meldepflichtig.

Jede nicht verhinderte Anpaarung ist z.B. schon Zucht!

Es gilt eine allgemeine Katzenkastrationsverpflichtung!

Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt und vermittelt muss dies, vor Aufnahme der Tätigkeit, der Behörde melden bzw. es besteht eine Bewilligungspflicht.

Rituelle Schlachtungen dürfen nur, in dafür zugelassenen Schlachtanlagen, unter genau definierten Bedingungen erfolgen.

Für das Schlachten von Tieren wird ein Sachkundenachweis benötigt.

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden/den Magistraten unter Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Vollzugsorgane dürfen Liegenschaften, Räume und Transportmittel betreten, es besteht eine Mitwirkungspflicht der Tierhalter. Wenn nötig kommt es zur Abnahme eines Tieres.

Bei Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes können Strafen bis zu 7 500 bzw. im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro ausgesprochen werden.

Über Personen, die Tierquälerei begangen haben, kann ein Tierhalteverbot für ganz Österreich ausgesprochen werden.

Die Rolle der Tierschutzombudspersonen, der Tierschutzkommission, des Tierschutzrates und des Vollzugsbeirates sind im Tierschutzgesetz geregelt.

Mag. Dr. Jutta Wagner, Tierschutzombudsfrau, Dezember 2022