Die militärische Landesverteidigung obliegt in erster Linie dem österreichischen Bundesheer. Österreich verfügt über ein Milizheer, insofern besteht das Heer zu einemTeil aus BerufssoldatInnen und zu einem anderen aus Wehrdienstleistenden.
Für alle männlichen österreichischen Staatsbürger besteht die Wehrpflicht. Darum müssen grundsätzlich alle männlichen Jugendlichen nach Vollendung des 18. Lebensjahres entweder den Präsenzdienst beim Bundesheer (Grundwehrdienst) oder stattdessen den Zivildienst leisten.
Zum Grundwehrdienst an sich können österreichische Männer zwischen dem 18. und dem 35. Lebensjahr eingezogen werden. Nachdem in einem Stellungsverfahren die Eignung zum Wehrdienst festgestellt wurde, besteht die Pflicht, sechs Monate lang am Grundwehrdienst teilzunehmen.
Wer aus Gewissensgründen den Grundwehrdienst nicht leisten möchte, kann sich für einen neunmonatigen Zivildienst entscheiden.
Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes besteht in folgenden Fällen:
Die Einberufung zum Präsenzdienst erfolgte nicht innerhalb eines Jahres ab Heranziehbarkeit.
Die Einberufung hätte die Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung zur Folge, wodurch der Betroffene einen bedeutenden Nachteil zu erleiden hätten.
Wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Sofern keine militärischen Interessen dagegen sprechen, kann ein Aufschub bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.
Durch den Bescheid über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.
Die für den Aufschub zuständige Stelle ist die Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos.
Für die Gewährung des Aufschubes ist der Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung) vorzulegen.
Für die Erfassung, Stellung und Einberufung der Wehrpflichtigen (Ergänzung) ist nach §12 des Wehrgesetzes das Bundesgebiet in Ergänzungsbereiche einzuteilen. Diese haben sich mit den Gebieten der Länder zu decken.
Für die Dauer des Zivildienstes kann, bei zutreffenden Voraussetzungen, Anspruch auf Familien- bzw. Partnerunterhalt bestehen.
Die Antragstellung hat bereits ab der Zustellung des Zuweisungsbescheides zu erfolgen. Ein entsprechender vorausgefüllter Antrag wird gemeinsam mit dem Zuweisungsbescheid zugeschickt.
Alternativ können auch folgende Formulare für die Antragstellung verwendet werden:
Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (mit Bürgerkarte/Handysignatur)
Die Zuständigkeit für die Zuerkennung des Familienunterhaltes liegt beim Heerespersonalamt.
Die Wohnkostenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt und dient zur Abdeckung jener Kosten, die nachweislich für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Die Antragstellung hat ab Zustellung des Zuweisungsbescheides zu erfolgen, ein entsprechend vorausgefüllter Antrag um Wohnkostenbeihilfe wird gemeinsam mit dem Zuweisungsbescheid zugeschickt.
Alternativ können auch folgende Formulare für die Antragstellung verwendet werden:
Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Antrag auf Familien-/Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (mit Bürgerkarte/Handysignatur)
Über Anspruch und Höhe der Wohnkostenbeihilfe entscheidet das Heerespersonalamt.
Wurden einer Einrichtung mindestens 5 Zivildienstleistende zugewiesen, werden je 1 Vertrauensperson und 1 Stellvertreter gewählt. Ab 20 Zivildienstleistenden erhöht sich die Anzahl der Stellvertreter auf zwei. Wenn bei einer Einrichtung eine oder mehrere Einsatzstellen anerkannt sind, in denen mindestens je 5 Zivildienstleistende eingesetzt sind, werden auch dort Wahlen durchgeführt. Es gibt also keine Zentralvertretung für die bei der Einrichtung insgesamt zugewiesenen Zivildienstleistenden.
Die Wahl der Vertrauensperson wird von der jeweiligen Einrichtung (bzw. Einsatzstelle) durchgeführt.
Aufgaben der Vertrauensperson:
Die Vertrauensperson wahrt und fördert die dienstbezogenen Interessen der Zivildienstleistenden einer Einrichtung (bzw. Einsatzstelle) gegenüber dem Vorgesetzten, der Einrichtung (Einsatzstelle) und dem Rechtsträger. Insbesondere hat sie das Recht, vom Vorgesetzten gehört zu werden und Vorschläge zu erstatten.
Alle näheren Bestimmungen für die Wahl sind in der Vertrauenspersonen-Wahlordnung-VP-WO, BGBl. II 440/2005 geregelt.
Hierbei handelt es sich um das personalisierte Zivildienstabzeichen (umgangssprachlich „Zivildienstausweis“) eines Zivildienstleistenden.
Das Zivildienstabzeichen ist nicht zu beantragen, sondern wird von der Zivildienstserviceagentur einige Tage vor Dienstantritt direkt an die Einrichtung gesendet. Diese händigt die Karte (eine Plastikkarte im Bankomatkarten-Format) dem Zivildienstleistenden aus.
Während des Dienstes ist das Zivildienstabzeichen gut sichtbar im Bereich des Oberkörpers zu tragen.
Eine Einrichtung darf nur so viele Zivildienstleistende gleichzeitig beschäftigen, wie Plätze im Anerkennungsbescheid genehmigt wurden. Wenn eine Einrichtung mehr Plätze braucht, kann ein entsprechender Antrag auf Aufstockung gestellt werden.
Möchte eine Zivildiensteinrichtung die genehmigten Tätigkeiten der Zivildienstleistenden ändern, kann dies mittels eines entsprechenden Antrage erfolgen.
Der Zivildienst kann nur in behördlich anerkannten Einrichtungen geleistet werden. Für diese ist der Landeshauptmann bzw. das Amt der Landesregierung zuständig.
Für eine Anerkennung kommen in Betracht:
Einrichtungen des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
Einrichtungen sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in Österreich haben
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit in Einrichtungen aus folgenden Bereichen Zivildienst zu leisten:
Krankenanstalten
Rettungswesen
Sozialhilfe
Behindertenhilfe
Sozialhilfe in der Landwirtschaft (landwirtschaftliche Betriebshilfe)
Altenbetreuung
Krankenbetreuung
Gesundheitsvorsorge
Betreuung von Drogenabhängigen
Justizanstalten
Betreuung von Vertriebenen, Asylwerberinnen/Asylwerbern, Flüchtlingen, Menschen in Schubhaft
Katastrophenhilfe und Zivilschutz
Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Landesverteidigung
Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und Sicherheit im Straßenverkehr
Inländische Gedenkstätten, insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus
Umweltschutz
Jugendarbeit
Kinderbetreuung
Integration oder Beratung Fremder
Die konkreten Einrichtungen werden im Platzangebot der Zivildienstserviceagentur veröffentlicht.
Die Zuweisung zu einer Einrichtung erfolgt zur die Zivildienstserviceagentur. Sie weist den Zivildienstpflichtigen zum nächstmöglichen Termin und nach vorhandenen Plätzen, persönlicher Eignung und Erfordernissen des Zivildienstes einer Einrichtung zu.
Es wird den Zivildienstleistenden empfohlen einen Zuweisungswunsch abzugeben oder sich von einer Einrichtung anfordern zu lassen. Ein solcher Zuweisungswunsch kann im Formular zur Zivildiensterklärung oder im Platzangebot (ab Erhalt des Bescheides über die Feststellung der Zivildienstpflicht) abgegeben werden.