Geburt – Namensgebung

Vorname des Kindes

Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen Ihres Kindes entscheiden können, müssen Sie dies jedoch innerhalb von 40 Tagen ab Geburt beim Standesamt nachholen. Sollte innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgegeben werden, muss das Standesamt das Pflegschaftsgericht verständigen.

Es dürfen nur Namen in das Geburtenbuch eingetragen werden, die als Vornamen gebräuchlich sind und dem Wohl des Kindes nicht schaden. Können sich die Eltern nicht einigen oder werden keine Vornamen oder solche, die unzulässig sind, angegeben, so verständigt das Standesamt ebenfalls das Pflegschaftsgericht.

Wer darf den Namen des Kindes angeben?

  • Bei unehelich geborenen Kindern genügt die Erklärung eines Elternteiles bzw. der Mutter
  • Bei ehelich geborenen Kindern müssen beide Elternteile das Einverständnis abgeben

Nachname des Kindes

Bei ehelichen Kindern

  • Eltern besitzen einen gemeinsamen Familiennamen:
    Das Kind erhält automatisch den gemeinsamen Familiennamen. Dies gilt auch für einen Doppelnamen, der aus maximal zwei Teilen bestehen darf und durch einen Bindestrich getrennt sein muss.
  • Eltern besitzen keinen gemeinsamen Familiennamen:
    Die Eltern können den Familiennamen eines Elternteiles als Familienname des Kindes festlegen. Besteht dieser Name aus mehreren durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, so besteht die Möglichkeit, für das Kind nur einen der Namensteile heranzuziehen.

Bei unehelichen Kindern

  • Die Eltern sind nicht verheiratet, ein Elternteil hat die alleinige Obsorge:
    Die mit der Obsorge betraute Person entscheidet über den Familiennamen des Kindes.
  • Die Eltern sind nicht verheiratet, haben aber die gemeinsame Obsorge:
    Wenn eine gemeinsame Obsorge besteht, dann wählt die Person den Familiennamen, die mit der Obsorge, also mit der Pflege und Erziehung des Kindes, betraut ist.
  • Die Eltern heiraten erst nach der Geburt:
    In diesem Fall kann der bisherige Name des Kindes durch erneute Namensbstimmung festgelegt werden. Der Name des Kindes ändert sich nicht automatisch durch die Heirat. Durch Änderung des Nachnamens muss ein Antrag auf Neuausstellung der Geburtsurkunde gestellt werden.