Niederlassung

Niederlassungsbewilligung

Mit „Niederlassungsbewilligung“ wird ein Aufenthaltstitel bezeichnet, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

Voraussetzungen

  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln werden erfüllt
  • Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung des Erstantrages Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können

Antragstellung – Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für den Erstantrag ist die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (Konsulat/ Botschaft) im Ausland.

Verlängerungsantrag

Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (Landeshauptmann oder die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde) und rechtzeitig (frühestens jedoch drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden.

Daueraufenthalt – EU (unbefristet)

Beim Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ handelt es sich um eine unbefristete Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang, der unter folgenden Voraussetzungen an Drittstaatsangehörige erteilt werden kann:

  • wenn sie in den letzten fünf Jahren ohne Unterbrechung tatsächlich in Österreich niedergelassen waren.
  • wenn sie das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.