Gewerbeberechtigung – Nachsicht vom Gewerbeausschluss

Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund wird von der zuständigen Stelle unter bestimmten Bedingungen erteilt. 

Entsprechend der Art des Ausschlussgrundes werden Vorraussetzungen festgelegt. 

Gewerbeausschlussgründe sind u.a.: 

  • Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (Schwarzarbeit, Betrug, sonstige strafbare Handlungen)
  • Finanzvergehen
  • Verschleiern / Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
  • Aufhebung von Insolvenzverfahren mangels Masse
  • Für Gastgewerbe – Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz 

Zuständige Stelle

Bezirkshauptmannschaft/Magistrat