Verein, Leitungsorgan – Meldung

Das Leitungsorgan (Vorstand), führt die Vereinsgeschäfte und muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

Eine der Hauptaufgaben des Leitungsorgans ist die organschaftliche Vertretung des Vereins nach außen. Welches Mitglied des Leitungsorgans zur Vertretung des Vereins berechtigt ist, wird in den Statuten des Vereins festgelegt.

Die erstmalige Bestellung der organschaftlichen Vertretung kann vor oder nach der Entstehung des Vereins erfolgen, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Vereins. Auf Antrag kann diese Frist auch verlängert werden. Ist die Wahl erfolgt, so muss die zuständige Behörde innerhalb vier Wochen darüber informiert werden.

Die Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter kann nach folgendem Muster erfolgen.

Wird das Leitungsorgan seiner Stellung enthoben, so hat dies nach den in den Statuten des Vereins festgeschriebenen Regelungen zu erfolgen.