Verein, behördliche Auflösung

Ein Verein kann auch mit Bescheid durch die zuständige Vereinsbehörde aufgelöst werden. Dies erfolgt, wenn

  • der Verein gegen Strafgesetze verstößt,
  • seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder
  • überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht (z.B. wenn längere Zeit keine Vereinstätigkeit ausgeübt wird).

Wenn einer der oben genannten Auflösungsgründe vorliegt, wird die Vereinsbehörde von Amts wegen tätig und löst den Verein auf.