Tierarzneimittel – Kontrollen, Vertrieb, Lagerung

Kontrolle

Die Kontrolle über die Einhaltung des Tierarzneimittelgesetzes obliegt dem Landeshauptmann. Die Aufsichtsorgane sind befugt Überprüfungen durchzuführen, die die Tierarzneimittelherstellung, den Vertrieb, die Lagerung und das Anwenden beinhalten. Sie sind berechtigt Proben zu entnehmen, Untersuchungen anzuordnen und Aufzeichnungen zu prüfen.

Vertrieb

Tierarzneimittel dürfen ausschließlich über Tierärzte bzw. Tierärztinnen und öffentliche Apotheken vertrieben werden.

Lagerung

Tierhalter sind dafür verantwortlich, dass Tierarzneimittel gekühlt und getrennt von Lebens- sowie Futtermitteln in einem abgeschlossenen Behältnis bzw. Raum wie einem Schrank, gelagert werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass Unbefugte sowie Kinder keinen Zugriff auf diese haben.