Forststraßen, Begutachtung angemeldete u. bewillpfl. Straßen

Forststraßen sind keine öffentlichen Straßen, dienen zum wirtschaftlichen Verkehr innerhalb von Wäldern und sind mit dem öffentlichen Verkehr verbunden. Sie werden für mehr als ein Jahr angelegt. Die Forststraßen gehören rechtlich zum Wald und daher darf jede Person die Straße begehen. Befahren darf die Straße nur dann werden, wenn die Zustimmung des Eigentümers vorliegt. Bei der Errichtung oder Sanierung einer Forststraße ist unbedingt auf gesetzliche Regelungen zu achten.

Bei der Errichtung einer Straße, welche öffentliche Interessen berührt oder welche durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung oder durch Schutz- oder Bannwald führt, wird eine Bewilligung benötigt. Ansonsten bedarf es nur einer Meldung an die Behörde mindestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb. Die Meldung beinhaltet die Namen aller Fachkräfte, Angaben über die Errichtung (technische Informationen, geplanter Baubeginn und voraussichtliche Dauer) und eine Lageskizze.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgendem Link (Abschnitt 5, A).