Stiftungen und Fonds – Auflösung

Die Auflösung von Stiftungen und Fonds erfolgt auf Antrag. Sie können unter folgenden Voraussetzungen aufgelöst werden: 

  • Wenn die vorgesehene Dauer der Gründungserklärung abgelaufen ist. 
  • Wenn der Zweck der Stiftung/des Fonds nicht mehr erreicht wird. 
  • Bei Widerruf der Gründung vom Gründer
  • Wenn das Stiftungsvermögen unter 50.000 Euro liegt. 

Die Stiftungs- und Fondsbehörde hat eine Stiftung bzw. den Fonds aufzulösen, wenn

  • die Tätigkeit der Stiftung bzw. des Fonds strafgesetzlich verfolgt werden kann oder
  • der Stiftungs- bzw. Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig ist.

Sollte eine der genannten Voraussetzungen gegeben sein, muss der Stiftungs- oder Fondsvorstand dies der Stiftungs- und Fondsbehörde melden. Des Weiteren muss er der Behörde auch die Beendigung der Abwicklung mitteilen. 

Die Auflösung muss dem Stiftungs- und Fondsregister gemeldet und ins Register eingetragen werden.